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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV)
§ 59
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist.
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