Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) § 77Grundsatz
Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.