Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) § 6Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.