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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 72 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.
(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.