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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 81 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:
1.
Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Über die Anerkennung entscheidet die Hochschule.
(4) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
(5) Soweit bei anerkannten Leistungen die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung im relativen Verhältnis der Notenskalen nach § 8 Absatz 1 zugeordnet.
(6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen und in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen.