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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 9 Prüfende

(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

Fußnote

(+++ § 9 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 +++)