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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GDBNDVerfSchVDV

Ausfertigungsdatum: 18.09.2026

Vollzitat:

"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 18. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 273)"

Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.9.2026 I Nr. 273 vom Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium des Innern beschlossen . Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.10.2026 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Bachelorstudiengang
§ 2Ziel des Studiums
§ 3Dienstbehörden
§ 4Ausbildungsbehörden
§ 5Dienstaufsicht
§ 6Studiengangsleitung
§ 7Modulverantwortliche
§ 8Erholungsurlaub
§ 9Nachteilsausgleich
Abschnitt 2
Auswahlverfahren
§ 10Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 11Auswahlkommission
§ 12Teile des Auswahlverfahrens
§ 13Festlegungen der Dienstbehörde
§ 14Schriftlicher Teil
§ 15Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
§ 16Zulassung zum mündlichen Teil
§ 17Mündlicher Teil
§ 18Bestehen des mündlichen Teils
§ 19Gesamtergebnis und Rangfolge
§ 20Täuschung
Abschnitt 3
Studium
§ 21Dauer und Struktur des Studiums
§ 22Studieninhalte
§ 23Modulhandbuch
§ 24Module
§ 25Durchführung und Organisation sowie Form der Lehrveranstaltungen
§ 26Wahlpflichtlehrveranstaltungen
§ 27Modul „Fremdsprache“
§ 28Praxisphasen
§ 29Ausbildungsleitung
Abschnitt 4
Prüfungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 30Prüfungsamt
§ 31Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 32Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 33Prüfende
§ 34Bewertung der Leistungen
§ 35Verhinderung
§ 36Störungen
§ 37Verstöße bei Prüfungen
§ 38Prüfungsakte
§ 39Einsichtnahme in die Prüfungsakte
§ 40Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 41Entscheidung über Widersprüche
Unterabschnitt 2
Modulprüfungen
§ 42Modulprüfungen
§ 43Form der Modulprüfungen
§ 44Bewertung der Leistungen in den Praxisphasen
§ 45Bestehen der Modulprüfungen
§ 46Wiederholung von Modulprüfungen
Unterabschnitt 3
Bachelorarbeit
§ 47Bestandteile und einzelne Bewertung der Bestandteile der Bachelorarbeit
§ 48Bachelorarbeitsordnung
§ 49Zweck und Thema der Thesis
§ 50Form der Thesis
§ 51Bearbeitungszeit für die Thesis
§ 52Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Thesis
§ 53Bestehen der Thesis
§ 54Wiederholung der Thesis
§ 55Verteidigung der Thesis
§ 56Bestehen der Verteidigung der Thesis
§ 57Wiederholung der Verteidigung der Thesis
§ 58Gesamtnote der Bachelorarbeit
Unterabschnitt 4
Bestehen der Bachelorprüfung; Abschlussdokumente
§ 59Bestehen der Bachelorprüfung
§ 60Laufbahnprüfung
§ 61Akademischer Grad
§ 62Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
§ 63Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 64Qualitätsmanagement
§ 65Übergangsvorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Bachelorstudiengang

(1) Der Studiengang „Bachelor in Intelligence and Security Studies“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang.
(2) Der Studiengang ist
1.
in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst,
2.
in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.
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§ 2 Ziel des Studiums

(1) Das Studium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden, das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.
(2) Das Studium soll die Studierenden auf ihre beruflichen Aufgaben im Nachrichtendienst und im Verfassungsschutz und die damit einhergehende Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotenziale für den demokratischen Verfassungsstaat und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen. Das Studium beinhaltet die Grundlagen für die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und für die Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit.
(3) Im Rahmen des Studiums werden allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen Handeln, sowie die soziale Kompetenz gefördert.
(4) Das Studium soll die Studierenden befähigen, ihre Kompetenzen eigenverantwortlich weiterzuentwickeln, um auch zukünftigen Herausforderungen der Nachrichtendienste gerecht zu werden.
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§ 3 Dienstbehörden

(1) Dienstbehörde ist
1.
für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" der Bundesnachrichtendienst,
2.
für die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.
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§ 4 Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden sind
1.
die Dienstbehörde,
2.
Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.
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§ 5 Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden:
1.
der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste,
2.
wenn Praxisphasen bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden: der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste und der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstbehörde.
(3) Während des ersten Semesters mit Ausnahme des Einführungsmoduls unterstehen die Studierenden zusätzlich der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.
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§ 6 Studiengangsleitung

(1) Die Leitung des Studiengangs obliegt der Studiendekanin oder dem Studiendekan.
(2) Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Evaluation und Weiterentwicklung des Studiengangs,
2.
Mitwirkung an der fortlaufenden Erhebung der inhaltlichen Bedarfe der Dienstbehörden,
3.
Benennung von Modulverantwortlichen,
4.
Weiterentwicklung des Modulhandbuchs und Beteiligung der Modulverantwortlichen an der Weiterentwicklung,
5.
Lehrendenplanung gemeinsam mit den Modulverantwortlichen,
6.
Bestimmung der Zeiten des Erholungsurlaubs der Studierenden während der Fachstudien sowie
7.
Zuweisung von Studierenden zu einer alternativen oder weiterführenden Fremdsprachenausbildung nach § 27 Absatz 3.
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§ 7 Modulverantwortliche

(1) Für jedes Modul wird in der Regel eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher benannt. Es können auch zwei Modulverantwortliche benannt werden. Die Benennungen gelten in der Regel für vier Jahre.
(2) Die Modulverantwortlichen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Ansprechperson für Studierende und Lehrende in allen Belangen des jeweiligen Moduls,
2.
Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Modulhandbuchs,
3.
Koordination der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls,
4.
Lehrendenplanung für das jeweilige Modul gemeinsam mit der Studiengangsleitung,
5.
Mitwirkung an der Festlegung von Form und Umfang der Modulprüfung sowie
6.
Mitwirkung an der Organisation und Durchführung der Modulprüfung.
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§ 8 Erholungsurlaub

(1) Während der Fachstudien bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Hierzu erhalten die Studierenden zu Beginn jedes Semesters der Fachstudien einen Verlaufsplan, in dem die Urlaubstage verbindlich festgelegt sind. Urlaubstage, die außerhalb der festgelegten Urlaubszeiten liegen, genehmigt die Studiengangsleitung auf Antrag der Studierenden.
(2) In den Praxisphasen der Praxismodule genehmigt die Ausbildungsbehörde Erholungsurlaub auf Antrag der Studierenden. Die Zahl der Diensttage in der jeweiligen Praxisphase soll nicht weniger als 20 betragen.
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§ 9 Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet
1.
im Auswahlverfahren: die Dienstbehörde,
2.
bei den Prüfungen des nachrichtendienstlichen Einführungsmoduls (Einführungsmodul) und bei den Prüfungen des zweiten bis sechsten Semesters: das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule,
3.
bei Prüfungen des ersten Semesters mit Ausnahme der Prüfungen im Einführungsmodul: das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule.
(3) Der Antrag auf Erleichterung bei Prüfungen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag ist zu Beginn des Semesters, spätestens jedoch sechs Wochen vor erstmaliger Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs, oder unverzüglich nach Eintreten der Beeinträchtigung zu stellen. Erleichterungen können auch über das jeweilige Semester hinaus gewährt werden.
(4) Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Auf Verlangen der Stelle nach Absatz 2 ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist, vorzulegen.
(5) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen zu erörtern. Bei Menschen mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.
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§ 10 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird von der jeweiligen Dienstbehörde durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint.
(4) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss der Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
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§ 11 Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
In begründeten Fällen können mit Ausnahme des Vorsitzes auch Tarifbeschäftigte und Soldatinnen und Soldaten Mitglieder der Auswahlkommission sein, wenn sie über eine Qualifikation verfügen, die mit der Qualifikation der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Personen vergleichbar ist.
(3) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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§ 12 Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
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§ 13 Festlegungen der Dienstbehörde

(1) Die Dienstbehörde legt fest:
1.
die zu bearbeitenden Aufgaben,
2.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
3.
ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die im schriftlichen Teil die Leistungstests nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5.
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
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§ 14 Schriftlicher Teil

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus bis zu drei Leistungstests und einem Aufsatz.
(3) Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber.
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§ 15 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
(2) Die Rangfolge für die Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird anhand der erzielten Ergebnisse derjenigen Bewerberinnen und Bewerber erstellt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
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§ 16 Zulassung zum mündlichen Teil

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Studienplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist.
(3) Haben Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so werden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen.
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§ 17 Mündlicher Teil

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
(2) Der mündliche Teil besteht aus
1.
einem halbstrukturierten Interview und
2.
höchstens zwei weiteren Aufgaben.
(3) Weitere Aufgaben können sein:
1.
eine Präsentation,
2.
eine Simulationsaufgabe,
3.
eine Gruppenaufgabe oder
4.
eine Gruppendiskussion.
(4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.
(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt.
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§ 18 Bestehen des mündlichen Teils

Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im halbstrukturierten Interview und bei den weiteren Aufgaben jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
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§ 19 Gesamtergebnis und Rangfolge

(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
(3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.
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§ 21 Dauer und Struktur des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. Jedes Studienjahr besteht aus zwei Semestern.
(2) Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Dienstbehörde.
(3) Das Studium besteht aus
1.
Fachstudien,
2.
praxisintegrierenden Fachstudien (Praxisstudien) und
3.
der Bachelorarbeit.
(4) Das Studium hat einen Umfang von 180 ECTS-Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen. Auf die Fachstudien entfallen 99 ECTS-Leistungspunkte, auf die Praxisstudien 68 ECTS-Leistungspunkte und auf die Bachelorarbeit 13 ECTS-Leistungspunkte. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich etwa 30 Zeitstunden beziehungsweise 40 Lehreinheiten à 45 Minuten.
(5) Fachstudien, Praxisstudien und Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Semester:
Nr.SemesterStudienabschnitt
 12
11. SemesterFachstudien
22. SemesterFachstudien
33. SemesterPraxisstudien
44. SemesterFachstudien
55. SemesterPraxisstudien
66. SemesterFachstudien, Praxisstudien, Bachelorarbeit
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§ 22 Studieninhalte

Studieninhalte sind:
1.
staatsrechtliche, staatspolitische und rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2.
betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche sowie sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3.
rechtlicher und institutioneller Rahmen sowie Geschichte der Nachrichtendienste,
4.
nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung,
5.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
6.
Nachrichtendienstpsychologie,
7.
Phänomenbereiche der Nachrichtendienste,
8.
Problemstellungen und Methoden bei der Verarbeitung von Daten.
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§ 23 Modulhandbuch

(1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule ein Modulhandbuch.
(2) Das Modulhandbuch regelt insbesondere:
1.
die Einzelheiten zur Studienstruktur,
2.
den Studienablauf,
3.
welche Module angeboten werden und welche Inhalte sowie Kompetenzen sie vermitteln sollen,
4.
welches Sprachniveau in der Fremdsprachenausbildung Englisch zu erreichen ist,
5.
die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,
6.
die Beschreibungen der Module der Fachstudien und der Module der Praxisstudien,
7.
die Wahlmöglichkeiten innerhalb einzelner Module,
8.
die jeweiligen Modulverantwortlichen,
9.
die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,
10.
die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten sowie
11.
die Formen und den Umfang der Prüfungen.
(3) Das Modulhandbuch wird den Studierenden in geeigneter Weise elektronisch zugänglich gemacht und beim Fachbereich Nachrichtendienste in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Insbesondere erfolgt eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Hochschule. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
(1) Die Module unterteilen sich in Fachstudienmodule und Praxismodule. Die Fachstudienmodule bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen. Die Praxismodule bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen und Praxisphasen. Die Bachelorarbeit ist ein eigenständiges Modul.
(2) In den Praxismodulen bereiten die Lehrveranstaltungen auf die jeweilige Praxisphase vor.
(3) Die von den Lehrenden in den Fachstudien elektronisch bereitgestellten Lehrinhalte werden auch während der Praxismodule über die jeweils zur Verfügung stehenden elektronischen Lernplattformen zugänglich gemacht.
(4) Einige Module enthalten Möglichkeiten zur Auswahl unter verschiedenen Lehrveranstaltungen (Wahlpflichtlehrveranstaltungen).
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§ 25 Durchführung und Organisation sowie Form der Lehrveranstaltungen

(1) Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Fachstudien obliegt:
1.
im Einführungsmodul: dem Fachbereich Nachrichtendienste,
2.
im ersten Semester mit Ausnahme des Einführungsmoduls: dem Zentralen Lehrbereich der Hochschule im Einvernehmen mit dem Fachbereich Nachrichtendienste,
3.
im zweiten, vierten und sechsten Semester dem Fachbereich Nachrichtendienste.
(2) Der Fachbereich Nachrichtendienste führt Aufsicht über die Lehrveranstaltungen der Praxismodule. Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Praxismodule obliegt:
1.
in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“: dem Zentrum für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung,
2.
in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“: der Akademie für Verfassungsschutz.
(3) Lehrveranstaltungen können sein:
1.
Präsenzlehrveranstaltungen,
2.
asynchrone und synchrone digitale Lehrveranstaltungen,
3.
angeleitetes Selbststudium oder
4.
individuelles Selbststudium.
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
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§ 26 Wahlpflichtlehrveranstaltungen

Sofern Module Wahlmöglichkeiten eröffnen, wählen die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Modulhandbuchs als Wahlpflichtlehrveranstaltungen aus.
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§ 27 Modul „Fremdsprache“

(1) Ziel der Fremdsprachenausbildung ist in der Sprache Englisch die Erreichung eines bestimmten Sprachniveaus nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Der Fachbereich Nachrichtendienste legt fest, welches Sprachniveau zu erreichen ist.
(2) Vor Beginn der Fremdsprachenausbildung in der Sprache Englisch stellt die Hochschule das aktuelle Sprachniveau der Studierenden in einem Einstufungstest fest.
(3) Sofern das angestrebte Sprachniveau vor Beginn der Fremdsprachenausbildung in dem Einstufungstest nach Absatz 2 oder in einer Sprachprüfung an einem Sprachinstitut mit anerkannter Zertifizierung nachgewiesen wird, entscheidet die Studiengangsleitung über eine alternative oder eine weiterführende Fremdsprachenausbildung im Rahmen der verfügbaren Ressourcen und der dienstlichen Priorisierungen. Die Teilnahme hieran ist verpflichtend.
(4) Über das erreichte Sprachniveau kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.
(1) Während der Praxisphasen werden die Studierenden mit den wesentlichen Aufgaben des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst oder des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes vertraut gemacht. In der Praxisphase arbeiten die Studierenden in der Ausbildungsbehörde eigenständig mit.
(2) Der Fachbereich Nachrichtendienste führt Aufsicht über die Praxisphasen. Die Organisation und Durchführung der Praxisphasen obliegt den Ausbildungsbehörden.
(3) Die Dienstbehörde weist die Studierenden den Ausbildungsbehörden zu.
(4) Das Nähere zur Praxisausbildung regelt ein Leitfaden. Der Fachbereich Nachrichtendienste vereinbart mit jeder Ausbildungsbehörde einen Leitfaden zur Praxisausbildung. Bei Bedarf wird der Leitfaden aktualisiert.
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§ 29 Ausbildungsleitung

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit dem Fachbereich Nachrichtendienste eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.
(2) Die Ausbildungsleitung weist die Studierenden den Organisationseinheiten zu und überwacht die Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsleitung berät:
1.
die Studierenden während der Praxisphasen und
2.
die Ausbildenden.
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen des Einführungsmoduls sowie des zweiten bis sechsten Semesters ist das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste zuständig. Bei diesen Prüfungen ist das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste insbesondere für folgende weitere Aufgaben zuständig:
1.
Bestellung der Prüfenden,
2.
Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach § 9 Absatz 1 und Veranlassung des Notwendigen,
3.
Ausgabe von Immatrikulationsnummern an die Studierenden zur Anonymisierung von Prüfungsleistungen,
4.
Entscheidung über Genehmigung einer Verhinderung bei einer Prüfung oder einer Teilprüfung wegen Erkrankung und Genehmigung eines Rücktritts von einer Prüfung oder Teilprüfung wegen Erkrankung,
5.
Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen oder Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit im Fall von Verhinderung oder Rücktritt wegen Erkrankung,
6.
Entscheidung über Genehmigung einer Verhinderung im Fall von verspätetem Erscheinen zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung wegen Erkrankung,
7.
Festlegung von Prüfungsnachholterminen,
8.
Ausgabe des Themas der Thesis,
9.
Führen der Prüfungsakte zu den Prüfungen nach Satz 1,
10.
Abwicklung von Einsichtnahmen in die Prüfungsakte,
11.
Entscheidung über Widersprüche im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss sowie
12.
Ausstellung der Abschlussdokumente.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen des ersten Semesters mit Ausnahme der Prüfungen im Einführungsmodul ist das Prüfungsamt am Zentralbereich zuständig. Bei diesen Prüfungen ist das Prüfungsamt am Zentralbereich insbesondere für folgende weitere Aufgaben zuständig:
1.
Bestellung der Prüfenden,
2.
Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach § 9 Absatz 1 und Veranlassung des Notwendigen,
3.
Genehmigung einer Verhinderung bei einer Prüfung oder einer Teilprüfung und Genehmigung eines Rücktritts von einer Prüfung oder Teilprüfung,
4.
Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen oder Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit im Fall von Verhinderung oder Rücktritt,
5.
Genehmigung einer Verhinderung im Fall von verspätetem Erscheinen zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung,
6.
Festlegung von Prüfungsnachholterminen,
7.
Feststellung eines Mangels im Prüfungsverfahren und Anordnung der Wiederholung einer Prüfung oder Teilprüfung,
8.
Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes und Festlegung der Folgen eines Verstoßes,
9.
Führen der Prüfungsakte zu den Prüfungen nach Satz 1,
10.
Abwicklung von Einsichtnahmen in die Prüfungsakte sowie
11.
Entscheidung über Widersprüche.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste richtet einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Als Mitglied kann nur bestellt werden, wer einen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt. Mindestens zwei Mitglieder müssen hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Nachrichtendienste sein.
(2) Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Weitere Amtszeiten sind zulässig.
(4) Benötigt der Prüfungsausschuss Expertise aus Fachgebieten, aus denen keine hauptamtlich Lehrende oder kein hauptamtlich Lehrender im Prüfungsausschuss vertreten ist, kann der Prüfungsausschuss Stellungnahmen weiterer hauptamtlich Lehrender des Fachbereichs Nachrichtendienste einholen. Die hinzugezogenen hauptamtlich Lehrenden dürfen im erforderlichen Umfang Kenntnis von personenbezogenen Daten der betroffenen Studierenden erhalten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 32 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss ist bei den in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungen für folgende Aufgaben zuständig:
1.
Beschluss von Richtlinien zu den Prüfungsformen,
2.
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erbracht wurden,
3.
Genehmigung einer Verhinderung bei einer Prüfung oder einer Teilprüfung wegen eines anderen Grunds als einer Erkrankung sowie Genehmigung eines Rücktritts von einer Prüfung oder Teilprüfung wegen eines anderen Grunds als einer Erkrankung,
4.
Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen oder Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit im Fall von Verhinderung aus einem anderen Grund als einer Erkrankung,
5.
Genehmigung einer Verhinderung im Fall von verspätetem Erscheinen zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung aus einem anderen Grund als einer Erkrankung,
6.
Feststellung eines Mangels im Prüfungsverfahren und Anordnung der Wiederholung einer Prüfung oder Teilprüfung,
7.
Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes und Festlegung der Folgen eines Verstoßes,
8.
Genehmigung der Abfassung der Thesis in einer Fremdsprache,
9.
Zulassen einer anderen als der im Modulhandbuch geregelten Prüfungsform bei Wiederholungsprüfungen,
10.
Mitwirkung bei Entscheidungen des Prüfungsamts über Widersprüche.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden gibt die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung über Anträge und Widersprüche von Studierenden, über die er zu beschließen oder im Rahmen seiner Mitwirkung in Widerspruchsverfahren zu beschließen hat, auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.
(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen an einer Hochschule erworbenen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Wird eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 34 Bewertung der Leistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sowie die weiteren im Studium erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
Nr.Prozentualer Anteil der
erreichten Punkte an den
erreichbaren Punkten
Numerischer
Notenwert
NoteNotendefinition
 1234
 1ab 951,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2ab 901,3
 3ab 851,7guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4ab 802,0
 5ab 752,3
 6ab 702,7befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7ab 653,0
 8ab 603,3
 9ab 553,7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10ab 504,0
11ab 255,0mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
12unter 256,0ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Für die Bewertung von Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen.
(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung, das Ausdrucksvermögen sowie die sprachliche Qualität berücksichtigt.
(4) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
(5) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.
(6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann:
Nr.DurchschnittNumerischer
Notenwert
Note
 123
 1bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,11,0sehr gut
 2bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,41,3
 3bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,81,7gut
 4bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,12,0
 5bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,42,3
 6bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,82,7befriedigend
 7bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,13,0
 8bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,43,3
 9bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,83,7ausreichend
10bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,04,0
11bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,05,0mangelhaft
12bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher6,0ungenügend
(1) Ist eine Studierende oder ein Studierender aus wichtigem Grund verhindert, eine Prüfung oder eine Teilprüfung rechtzeitig zu erbringen oder tritt sie oder er aus wichtigem Grund von der Prüfung oder der Teilprüfung zurück, so hat sie oder er dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären. Der Grund der Verhinderung oder des Rücktritts ist nachzuweisen. Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungs- oder Rücktrittsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Auf Verlangen des zuständigen Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
(3) Die Genehmigung der Verhinderung oder des Rücktritts hat zur Folge,
1.
dass bei der Thesis sowie bei anderen Prüfungen und Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit die zuständige Stelle im Fall einer Verhinderung von weniger als der Hälfte der Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden über eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet,
2.
dass die Thesis sowie andere Prüfungen und Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit im Fall einer Verhinderung von mindestens der Hälfte der Bearbeitungszeit als nicht begonnen gelten und nachzuholen sind und
3.
dass Prüfungen und Teilprüfungen mit einer kürzeren als einer zweitätigen Bearbeitungszeit als nicht begonnen gelten und nachzuholen sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 bestimmt das zuständige Prüfungsamt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt wird.
(4) Genehmigt die zuständige Stelle die Verhinderung oder den Rücktritt nicht, teilt sie dies der oder dem Studierenden rechtzeitig mit. Versäumt eine Studierende oder ein Studierender dennoch eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ sowie dem numerischen Notenwert 6,0 bewertet.
(5) Erscheint eine Studierende oder ein Studierender ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Beantragt jedoch die oder der Studierende die Genehmigung der Verhinderung wegen eines wichtigen Grunds, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Genehmigt die zuständige Stelle die Verhinderung, gilt die Prüfung als nicht begonnen und ist nachzuholen. Das zuständige Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt wird. Genehmigt die zuständige Stelle die Verhinderung nicht, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(1) Fühlt sich eine Studierende oder ein Studierender während einer Prüfung oder einer Teilprüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich der oder den aufsichtführenden Personen mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung oder der Teilprüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag betroffener Studierender oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Studierenden die Prüfung, die Teilprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn sich erweist, dass das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet war, der die Chancengleichheit verletzt.
(3) Ein Antrag nach Absatz 2 ist unverzüglich nach Kenntnis des Mangels schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der Prüfung oder der Teilprüfung ein Monat verstrichen ist.
(4) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Prüfung oder der Teilprüfung darf die zuständige Stelle Anordnungen von Amts wegen nach Absatz 2 nicht mehr treffen.
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§ 37 Verstöße bei Prüfungen

(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
1.
Täuschung,
2.
Täuschungsversuch,
3.
Mitwirken an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch,
4.
sonstige Ordnungsverstöße.
(2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder der Teilprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann die oder der Studierende durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder der Teilprüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann die zuständige Stelle bei Verstößen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
1.
die Wiederholung der Prüfung oder der Teilprüfung anordnen oder
2.
die Prüfung oder die Teilprüfung mit der Note „ungenügend“ und dem numerischen Notenwert 6,0 bewerten.
Bei sonstigen Ordnungsverstößen nach Absatz 1 Nummer 4 kann die zuständige Stelle die Bewertung der Prüfung oder der Teilprüfung um eine Note herabsetzen.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann die zuständige Stelle die Bachelorprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Studiums für nicht bestanden erklären. In diesem Fall sind die Abschlussdokumente einzuziehen.
(5) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 ist die oder der Betroffene anzuhören.
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§ 38 Prüfungsakte

(1) Die Prüfungsämter führen zu jeder und jedem Studierenden eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte des Prüfungsamts am Fachbereich Nachrichtendienste werden aufgenommen:
1.
die Immatrikulationsnummer,
2.
die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten der Modulprüfungen des Einführungsmoduls und des zweiten bis sechsten Semesters,
3.
die Angabe der Durchschnittsbewertung aller Prüfungsteilnehmer, wenn die Prüfungsarbeiten nach Nummer 2 Multiple-Choice-Aufgaben enthalten haben,
4.
zu den mündlichen Prüfungen vorhandene Protokolle,
5.
die Thesis,
6.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,
7.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen des Einführungsmoduls sowie des zweiten bis sechsten Semesters und
8.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen, mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Ausfertigungen.
(3) In die Prüfungsakte des Prüfungsamts beim Zentralbereich werden zu den Modulprüfungen des ersten Semesters mit Ausnahme der Prüfungen im Einführungsmodul aufgenommen:
1.
die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten der Modulprüfungen,
2.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen in den Prüfungen,
3.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen.
(4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums aufbewahrt. Im Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.
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§ 39 Einsichtnahme in die Prüfungsakte

(1) Studierenden wird auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach Beendigung des Studiums schriftlich oder elektronisch bei dem für die jeweilige Prüfung zuständigen Prüfungsamt zu stellen.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt bei dem für die jeweilige Prüfung zuständigen Prüfungsamt. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
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§ 40 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die nach dieser Verordnung zu erbringen sind.
(2) Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium erworben worden sind, angerechnet werden, sofern die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die nach dieser Verordnung zu erbringen sind, gleichwertig sind.
(3) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Über die Anerkennung entscheidet:
1.
bei Leistungen, die denen des Einführungsmoduls sowie des zweiten bis sechsten Semesters entsprechen: der Prüfungsausschuss,
2.
bei Leistungen, die denen des ersten Semesters mit Ausnahme des Einführungsmoduls entsprechen: das Dekanat des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.
(5) Wurden Leistungen beziehungsweise Kenntnisse und Qualifikationen nach den Absätzen 1 bis 4 anerkannt, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen, wenn das jeweils zugrundeliegende Bewertungssystem dem Bewertungssystem nach dieser Verordnung entspricht. Sind die Bewertungssysteme verschieden, ordnet die zuständige Stelle der anerkannten Leistung beziehungsweise den anerkannten Kenntnissen und Qualifikationen eine Bewertung im relativen Verhältnis der Notenskala nach § 34 zu.
(6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden numerischen Notenwerte und in die Berechnung des numerischen Notenwerts der Bachelorprüfung einzubeziehen.
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§ 41 Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das für die Organisation und Durchführung der jeweiligen Prüfung zuständige Prüfungsamt. Dabei holt das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste das Benehmen des Prüfungsausschusses ein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 42 Modulprüfungen

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
(3) Die Modulprüfungen sollen innerhalb des Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird. Semesterübergreifende Prüfungen sind zulässig.
(4) Termine für Modulprüfungen, die im Einführungsmodul sowie im zweiten bis sechsten Semester jeweils in Form von Klausuren oder Hausarbeiten zu erbringen sind, werden durch die Modulverantwortlichen im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung festgelegt und zu Beginn des Semesters durch die Modulverantwortlichen bekanntgegeben. Termine für Modulprüfungen im ersten Semester mit Ausnahme der Modulprüfung des Einführungsmoduls werden durch das Prüfungsamt am Zentralbereich festgelegt und zu Beginn des Semesters bekanntgegeben. Termine für sonstige Prüfungen werden durch die Prüfenden, die für die jeweilige Prüfung zuständig sind, mindestens zwei Wochen im Voraus bekanntgegeben.
(5) Die Beaufsichtigung der Modulprüfungen erfolgt durch Lehrende des Prüfungsfachgebiets oder andere geeignete Personen.
(6) Die Korrekturzeit für schriftliche Prüfungen soll sechs Wochen nicht überschreiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 43 Form der Modulprüfungen

(1) Für Modulprüfungen sind insbesondere die folgenden Prüfungsformen vorgesehen:
1.
Klausur,
2.
mündliche Prüfung,
3.
Präsentation,
4.
Hausarbeit,
5.
Gruppenarbeit.
(2) Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen.
(3) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Das für die Prüfung zuständige Prüfungsamt gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.
(4) Mündliche Prüfungen können unter Nutzung der vom Fachbereich Nachrichtendienste zugelassenen digitalen Plattform als Online-Videoprüfungen durchgeführt werden.
(5) Gruppenarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.
(6) In den Praxismodulen ist die Bewertung der Leistung in den Praxisphasen (§ 44) Teil der Modulprüfung.
(7) Näheres zu den Prüfungsformen kann der Prüfungsausschuss in Richtlinien regeln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Bewertung der Leistungen in den Praxisphasen

(1) Für jede Praxisphase erstellt die jeweilige Ausbildungsbehörde eine Praktikumsbewertung über die von der oder dem Studierenden erbrachten Leistungen.
(2) Betrug die Zahl der Diensttage in der jeweiligen Praxisphase weniger als 20, entfällt die Praktikumsbewertung. Stattdessen muss die oder der Studierende eine schriftliche Aufgabe, die von einer oder einem Lehrenden des Fachbereichs Nachrichtendienste gestellt wird, bearbeiten. Die oder der Lehrende nach Satz 2 bewertet die erbrachte Leistung. Die Praxisphase wird nicht wiederholt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Bestehen der Modulprüfungen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens dem numerischen Notenwert 4,0 bewertet worden ist. Ist eine Modulprüfung in mehrere Teilprüfungen gegliedert, ist die Modulprüfung bestanden, wenn das gewichtete arithmetische Mittel der Teilprüfungen einen numerischen Notenwert von mindestens 4,0 ergibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist das Modul „Fremdsprache“ bestanden, wenn in der Modulprüfung festgestellt wird, dass das festgelegte Sprachniveau erreicht ist. Es gibt keine Bewertung mit einem numerischen Notenwert.
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§ 46 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Mit Ausnahme der Bachelorarbeit können abweichend von Satz 1 zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden. Vor der Wiederholung der Prüfung muss das Modul nicht erneut belegt werden.
(2) Eine mit den numerischen Notenwerten 5,0 oder 6,0 bewertete Praktikumsbewertung wird durch eine schriftliche Aufgabe wiederholt. § 44 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wurde eine Prüfung nicht bestanden, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, sind alle Teilprüfungen zu wiederholen. Ausgenommen hiervon sind Teilprüfungen in den Praxismodulen.
(4) Für Wiederholungsprüfungen im Einführungsmodul und in den Modulen des zweiten bis sechsten Semesters kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüfungsform festlegen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Anforderungen der anderen Prüfungsform gleichwertig sind mit den Anforderungen der ursprünglichen Prüfungsform.
(5) Die Wiederholung einer Modulprüfung soll spätestens im darauffolgenden Semester erfolgen. Kann eine Modulprüfung erst nach Ablauf der Regelstudienzeit wiederholt werden, wird die oder der Studierende bis zum Abschluss der Prüfung und Bewertung der Dienstbehörde zugewiesen. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.
(6) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.
(7) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
(8) Eine bestandene Modulprüfung kann nicht wiederholt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Bestandteile und einzelne Bewertung der Bestandteile der Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit besteht aus:
1.
der Thesis und
2.
der Verteidigung der Thesis.
(2) Thesis und Verteidigung werden einzeln bewertet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 Bachelorarbeitsordnung

In einer Bachelorarbeitsordnung regelt der Fachbereich Nachrichtendienste:
1.
das Verfahren zur Zulässigkeitsprüfung von Vorschlägen für das Thema der Thesis,
2.
die Vorgaben für die Form der Thesis,
3.
die Modalitäten bei der Abgabe der Thesis.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49 Zweck und Thema der Thesis

(1) In der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Thesis muss einem Gebiet des Studiengangs mit Relevanz für die Nachrichtendienste entnommen werden und kann interdisziplinäre Bezüge aufweisen. Das Thema ist in der Weise zu wählen, dass die Bearbeitung innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit möglich ist.
(3) Das Thema der Thesis wird vom Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden des Fachbereichs Nachrichtendienste bestimmt. Die Studierenden können hierzu eigene Themenvorschläge unterbreiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 50 Form der Thesis

(1) Die Thesis ist in deutscher Sprache abzufassen, es sei denn der Prüfungsausschuss genehmigt ausnahmsweise die Abfassung in einer anderen Sprache.
(2) Die Thesis ist mit drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste einzureichen. Zusätzlich ist die Thesis als elektronisches Dokument einzureichen. Als Dokumentformat ist eine PDF-Datei zu nutzen. Die bei der Abgabe des elektronischen Dokuments zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen legt der Fachbereich Nachrichtendienste fest und teilt sie den Studierenden mit.
(3) Bei der Abgabe nach Absatz 2 Satz 1 muss die oder der Studierende versichern, dass sie oder er die Thesis selbstständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt hat. Die Form für die Erklärung wird vom Prüfungsamt beim Fachbereich Nachrichtendienste vorgegeben. Fehlt die Versicherung und wird sie auf schriftliche oder elektronische Nachforderung des Prüfungsamts nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht, ist die Thesis mit dem numerischen Notenwert 6,0 zu bewerten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 51 Bearbeitungszeit für die Thesis

(1) Die Thesis ist im sechsten Semester zu erstellen.
(2) Die Bearbeitungszeit der Thesis beträgt vier Monate. Mit der Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt beginnt die Bearbeitungszeit. Der Tag der Ausgabe sowie der späteste Abgabetermin sind aktenkundig zu machen und der oder dem Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Innerhalb der Bearbeitungszeit werden die Studierenden in einem Umfang von neun Wochen von anderen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Die Dienstbehörde legt fest, ob die Freistellung tageweise, wochenweise oder in anderer Aufteilung erfolgt.
(4) Für die Fristwahrung genügt die Einreichung des elektronischen Dokuments.
(5) Wird die Thesis nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit dem numerischen Notenwert 6,0 bewertet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Thesis

(1) Die Thesis wird geprüft von:
1.
einer oder einem Erstprüfenden und
2.
einer oder einem Zweitprüfenden.
(2) Die Prüfenden müssen Lehrende des Fachbereichs Nachrichtendienste sein. Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Angehörige der Dienstbehörde oder einer Ausbildungsbehörde Zweitprüfende sein:
1.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes,
2.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes vergleichbare Tarifbeschäftigte sowie
3.
Soldatinnen und Soldaten der Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere.
(3) Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut.
(4) Bei der Bewertung der Thesis werden die Bewertung der oder des Erstprüfenden und die Bewertung der oder des Zweitprüfenden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Für die Berechnung des numerischen Notenwertes ist § 34 Absatz 6 anzuwenden.
(5) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 53 Bestehen der Thesis

Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit einem numerischen Notenwert von mindestens 4,0 bewertet worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 54 Wiederholung der Thesis

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung der Thesis gibt das Prüfungsamt im direkten Anschluss an das sechste Semester ein neues Thema aus. § 49 Absatz 3 ist anzuwenden.
(3) Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung und der Bewertung der Thesis.
(4) Für die Dauer der Wiederholung und der Bewertung der Thesis wird die oder der Studierende ihrer oder seiner Dienstbehörde zugewiesen. § 51 Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) § 46 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55 Verteidigung der Thesis

(1) Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer die Thesis bestanden hat.
(2) Die Verteidigung besteht aus einer Präsentation der Thesis sowie einem Fachgespräch. Das Fachgespräch wird mit der oder dem Erstprüfenden nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 geführt. Abweichend von Satz 2 kann das Fachgespräch auch mit beiden Prüfenden nach § 52 Absatz 1 geführt werden.
(3) Durch die Verteidigung der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
1.
gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Thesis bearbeitet hat, und
2.
die in der Thesis angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern, begründen und angemessen präsentieren kann.
(4) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer der Verteidigung soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Bewertung erfolgt durch die Erstprüfende oder den Erstprüfenden nach § 52 Absatz 1 Nummer 1.
(6) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Bestehen der Verteidigung der Thesis

Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie mit einem numerischen Notenwert von mindestens 4,0 bewertet worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 57 Wiederholung der Verteidigung der Thesis

(1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens erfolgen.
(3) Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung der Verteidigung.
(4) Für die Dauer der Wiederholung der Verteidigung wird die oder der Studierende ihrer oder seiner Dienstbehörde zugewiesen.
(5) § 46 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 58 Gesamtnote der Bachelorarbeit

(1) Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit nach § 34 Absatz 6 berechnet und festgelegt.
(2) In die Gesamtnote der Bachelorarbeit gehen die Bewertungen der Thesis und der Verteidigung mit der folgenden Gewichtung ein:
1.
die Bewertung der Thesis mit 75 Prozent und
2.
die Bewertung der Verteidigung der Thesis mit 25 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 59 Bestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer alle Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.
(2) In die Gesamtnote der Bachelorprüfung gehen die Bewertungen der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit mit der folgenden Gewichtung ein:
1.
die Bewertungen der Modulprüfungen der Fachstudien mit 55 Prozent,
2.
die Bewertungen der Modulprüfungen der Praxismodule mit 25 Prozent und
3.
die Note der Bachelorarbeit mit 20 Prozent.
(3) In die Bewertungen der Modulprüfungen (Absatz 2 Nummer 1) gehen die einzelnen Modulprüfungen entsprechend dem Verhältnis der zu vergebenden ECTS-Leistungspunkte ein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60 Laufbahnprüfung

Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 61 Akademischer Grad

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Arts (B. A.)“ verliehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 62 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält im Namen der Hochschule:
1.
ein Abschlusszeugnis mit Leistungsübersicht,
2.
eine Bachelorurkunde und
3.
ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Gesamtnote der Bachelorprüfung als numerischen Notenwert und als Note,
3.
das Thema der Thesis und die Bewertung der Bachelorarbeit als numerischen Notenwert und als Note sowie
4.
die insgesamt erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
(3) Die Bachelorurkunde enthält:
1.
die Angabe des Studiengangs „Bachelor in Intelligence and Security Studies“ und
2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“.
(4) Das Diploma Supplement enthält die Angaben, die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmen sind. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben. Die Vorgaben werden beim Fachbereich Nachrichtendienste in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 63 Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste:
1.
einen Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen.
(2) Die Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen enthält
1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 64 Qualitätsmanagement

(1) Das Studium unterliegt einem systematischen Qualitätsmanagement.
(2) Teil des systematischen Qualitätsmanagements ist die Evaluation. Das Nähere zur Evaluation regelt die Evaluationsordnung des Fachbereichs Nachrichtendienste.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 65 Übergangsvorschriften

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2026 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert worden ist, bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung weiter anzuwenden.
(2) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. Oktober 2026 begonnen wurden, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert worden ist, weiter anzuwenden.