(1) Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Fachstudien obliegt:
- 1.
im Einführungsmodul: dem Fachbereich Nachrichtendienste,
- 2.
im ersten Semester mit Ausnahme des Einführungsmoduls: dem Zentralen Lehrbereich der Hochschule im Einvernehmen mit dem Fachbereich Nachrichtendienste,
- 3.
im zweiten, vierten und sechsten Semester dem Fachbereich Nachrichtendienste.
(2) Der Fachbereich Nachrichtendienste führt Aufsicht über die Lehrveranstaltungen der Praxismodule. Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der Praxismodule obliegt:
- 1.
in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“: dem Zentrum für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung,
- 2.
in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“: der Akademie für Verfassungsschutz.
(3) Lehrveranstaltungen können sein:
- 1.
Präsenzlehrveranstaltungen,
- 2.
asynchrone und synchrone digitale Lehrveranstaltungen,
- 3.
angeleitetes Selbststudium oder
- 4.
individuelles Selbststudium.
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.