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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 33 Prüfende

(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen an einer Hochschule erworbenen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Wird eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.