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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 56 Bestehen der Verteidigung der Thesis

Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie mit einem numerischen Notenwert von mindestens 4,0 bewertet worden ist.