Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) § 56Bestehen der Verteidigung der Thesis
Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie mit einem numerischen Notenwert von mindestens 4,0 bewertet worden ist.