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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 58 Gesamtnote der Bachelorarbeit

(1) Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit nach § 34 Absatz 6 berechnet und festgelegt.
(2) In die Gesamtnote der Bachelorarbeit gehen die Bewertungen der Thesis und der Verteidigung mit der folgenden Gewichtung ein:
1.
die Bewertung der Thesis mit 75 Prozent und
2.
die Bewertung der Verteidigung der Thesis mit 25 Prozent.