- 1.
Evaluation und Weiterentwicklung des Studiengangs,
- 2.
Mitwirkung an der fortlaufenden Erhebung der inhaltlichen Bedarfe der Dienstbehörden,
- 3.
Benennung von Modulverantwortlichen,
- 4.
Weiterentwicklung des Modulhandbuchs und Beteiligung der Modulverantwortlichen an der Weiterentwicklung,
- 5.
Lehrendenplanung gemeinsam mit den Modulverantwortlichen,
- 6.
Bestimmung der Zeiten des Erholungsurlaubs der Studierenden während der Fachstudien sowie
- 7.
Zuweisung von Studierenden zu einer alternativen oder weiterführenden Fremdsprachenausbildung nach § 27 Absatz 3.