Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) § 61Akademischer Grad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Arts (B. A.)“ verliehen.