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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 5 Beeidigung des Dolmetschers

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.
(2) Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
(3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
(4) Über die allgemeine Beeidigung ist
1.
eine Niederschrift zu fertigen und
2.
dem Dolmetscher eine Urkunde auszuhändigen.

Fußnote

(+++ § 5: Inkraft gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 26 G v. 25.6.2021 I 2099 u. d. Art. 8 Nr. 2 G v. 19.11.2022 I 1982 mWv 1.1.2023 +++)