(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der in Artikel 1 Satz 1 aufgeführten Anlage und des Anhanges nach Artikel 8 des Vertrages in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.