Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin * (Gebäudereinigerausbildungsverordnung - GebReinAusbVO)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers und der Gebäudereinigerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 33 „Gebäudereiniger“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.