(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeitsabläufen zu unterscheiden,
- 3.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 4.
Unterlagen auszuwerten,
- 5.
Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustellen und diese von Oberflächenveränderungen zu unterscheiden und zu dokumentieren,
- 6.
Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Vorgaben und Regelungen auszuwählen,
- 7.
Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlingsmonitorings nach Art und Menge festzustellen und Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen,
- 8.
Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,
- 9.
Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Lebensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen,
- 10.
Oberflächen aufzubereiten,
- 11.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
- 12.
arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung von Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnahmen zu berücksichtigen und
- 13.
Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien zu veranlassen.