1 | Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten - b)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeitsprozessen anwenden - c)
Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - d)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
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| | - e)
Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren sowie über Eignung und Eigenschaften von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen informieren - f)
Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-, ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen - g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche und Absprachen dokumentieren und in die Auftragsausführung einbeziehen
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2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen und Zeitaufwand berücksichtigen - b)
Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen - c)
Skizzen und Zeichnungen anfertigen - d)
Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählen - e)
örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigen - f)
Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien, insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reinigungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbeschreibungen - g)
Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden - h)
Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermitteln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und Materiallisten erstellen
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| | - i)
Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfen - j)
Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen sowie unter Einsatz von analogen und digitalen Medien vorbereiten - k)
Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben beachten - l)
Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im Team planen und die Umsetzung vorbereiten
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| | - m)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren - n)
Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen - o)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentieren - p)
Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen - q)
technische Unterlagen anwenden - r)
eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden - s)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
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3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung, Sicherung und Unterhaltung berücksichtigen - b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden - c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - d)
Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichen - e)
chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilen - f)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten - g)
Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen - h)
Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefährdungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum Passantenschutz durchführen
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| | - i)
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen - j)
Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen und anwenden - k)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte beurteilen und ausführen - l)
Arbeitsplatz übergeben
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| | - m)
Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden - n)
Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbefahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen
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4 | Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben, pflegen und warten - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen - c)
Zubehörteile auswählen und einsetzen - d)
Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren - e)
Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
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5 | Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen und diese Arten von Oberflächenveränderungen unterscheiden - b)
Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten - c)
Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit, prüfen - d)
Oberflächenbehandlungsmittel dosieren - e)
Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen - f)
Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen
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6 | Durchführen von Reinigungsmaßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen sowie von zu bearbeitenden Oberflächen und deren Untergründen beurteilen - b)
Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen ermitteln und dokumentieren - c)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten
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| | - d)
Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungsgegenständen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden - e)
Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbereich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden durchführen
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| | - f)
Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegenständen, raumlufttechnischen Anlagen und Verkehrsmitteln, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden - g)
Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigungen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutzanlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleiteinrichtungen sowie Außenanlagen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden - h)
Industriereinigungen durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen einhalten - i)
Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren
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7 | Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Oberflächen unterscheiden und beurteilen - b)
Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reinigen - c)
bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Oberflächenvergütungen feststellen - d)
Oberflächenveränderungen und -beschädigungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegen - e)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten - f)
Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten, imprägnieren und versiegeln und dabei Pflegeintervalle berücksichtigen - g)
Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Konservierung beschichten, imprägnieren und versiegeln - h)
Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen, ausgleichen - i)
Beschädigungen an Oberflächen durch chemische und mechanische Verfahren beheben
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| | - j)
Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung beschichten, imprägnieren und versiegeln - k)
Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren
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8 | Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, insbesondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unterscheiden und auswählen - b)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten - c)
Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen durchführen und persönliche Schutzausrüstung anlegen - d)
Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einhalten - e)
vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführen - f)
Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitärbereich, unter Anwendung von Desinfektionsmethoden durchführen - g)
Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durchführen - h)
Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoringpläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durchführen - i)
Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen durchführen - j)
die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die Dokumentationen weiterleiten - k)
Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materialien veranlassen
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9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - b)
durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentieren - c)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - d)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
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| | - e)
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrollieren und dokumentieren - f)
Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen - g)
Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der Teamarbeit, auswerten
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| | - h)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - i)
Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen - j)
Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten führen - k)
Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise geben - l)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
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