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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin * (Gebäudereinigerausbildungsverordnung - GebReinAusbVO)
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 897 - 903)


Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten
b)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeitsprozessen anwenden
c)
Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
d)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
4 
  
e)
Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren sowie über Eignung und Eigenschaften von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen informieren
f)
Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-, ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche und Absprachen dokumentieren und in die Auftragsausführung einbeziehen
 4
2Planen, Vorbereiten und
Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a)
eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen und Zeitaufwand berücksichtigen
b)
Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen
c)
Skizzen und Zeichnungen anfertigen
d)
Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählen
e)
örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigen
f)
Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien, insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reinigungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbeschreibungen
g)
Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
h)
Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermitteln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und Materiallisten erstellen
12 
  
i)
Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfen
j)
Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen sowie unter Einsatz von analogen und digitalen Medien vorbereiten
k)
Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben beachten
l)
Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im Team planen und die Umsetzung vorbereiten
  
  
m)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren
n)
Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
o)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentieren
p)
Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
q)
technische Unterlagen anwenden
r)
eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden
s)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
 8
3Einrichten, Sichern und
Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung, Sicherung und Unterhaltung berücksichtigen
b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d)
Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichen
e)
chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilen
f)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
g)
Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
h)
Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefährdungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum Passantenschutz durchführen
12 
  
i)
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen
j)
Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen und anwenden
k)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte beurteilen und ausführen
l)
Arbeitsplatz übergeben
  
  
m)
Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden
n)
Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbefahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen
 2
4Bedienen, Pflegen und
Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben, pflegen und warten
b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
c)
Zubehörteile auswählen und einsetzen
d)
Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren
e)
Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
12 
5Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen und diese Arten von Oberflächenveränderungen unterscheiden
b)
Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten
c)
Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit, prüfen
d)
Oberflächenbehandlungsmittel dosieren
e)
Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
f)
Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen
10 
6Durchführen von Reinigungsmaßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen sowie von zu bearbeitenden Oberflächen und deren Untergründen beurteilen
b)
Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen ermitteln und dokumentieren
c)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten
24 
  
d)
Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungsgegenständen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden
e)
Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbereich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden durchführen
  
  
f)
Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegenständen, raumlufttechnischen Anlagen und Verkehrsmitteln, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden
g)
Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigungen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutzanlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleiteinrichtungen sowie Außenanlagen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden
h)
Industriereinigungen durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen einhalten
i)
Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren
 24
7Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Oberflächen unterscheiden und beurteilen
b)
Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
c)
bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Oberflächenvergütungen feststellen
d)
Oberflächenveränderungen und -beschädigungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegen
e)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten
f)
Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten, imprägnieren und versiegeln und dabei Pflegeintervalle berücksichtigen
g)
Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Konservierung beschichten, imprägnieren und versiegeln
h)
Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen, ausgleichen
i)
Beschädigungen an Oberflächen durch chemische und mechanische Verfahren beheben
 24
  
j)
Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung beschichten, imprägnieren und versiegeln
k)
Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren
  
8Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, insbesondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unterscheiden und auswählen
b)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten
c)
Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen durchführen und persönliche Schutzausrüstung anlegen
d)
Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einhalten
e)
vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführen
f)
Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitärbereich, unter Anwendung von Desinfektionsmethoden durchführen
g)
Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durchführen
h)
Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoringpläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durchführen
i)
Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen durchführen
j)
die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die Dokumentationen weiterleiten
k)
Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materialien veranlassen
 12
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
sowie Übergeben der
Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentieren
c)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
4 
  
e)
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrollieren und dokumentieren
f)
Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
g)
Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der Teamarbeit, auswerten
  
  
h)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
i)
Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
j)
Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten führen
k)
Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise geben
l)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
 4


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
5Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Kunden und Kundinnen über alternative Reinigungsmittel und -verfahren informieren
b)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Reinigungsmitteln und -verfahren sowie von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen berücksichtigen
c)
Verbrauchsgüter auffangen und recyceln sowie umweltgerechte Entsorgung veranlassen
d)
Dosierungshilfen nutzen und Fehldosierungen vermeiden
e)
durch Reinigungsverfahren zur Wert- und Funktionserhaltung der gereinigten Oberflächen beitragen