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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk (Gebäudereinigermeisterverordnung - GebrMstrV)
§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgenden Arbeiten durchzuführen:
1.
eine Bauschlussreinigung oder eine Grundreinigung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder eines Verkehrsmittels, die mindestens vier verschiedene Oberflächenarten aufweisen, planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren oder
2.
eine Grundreinigung einer Fassade, die aus mindestens zwei unterschiedlichen Oberflächen besteht, einschließlich konservierender Maßnahmen planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren sowie dabei Höhenzugangstechnik einsetzen.
Bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts sind eine Objektbeschreibung, eine Aufmaßskizze, eine Leistungsbeschreibung, eine Mängelliste, eine Gefährdungsanalyse, eine Bedarfsplanung und eine Kalkulation zu erstellen. Dabei sind vorhandene Mängel oder Schäden an den zu bearbeitenden Oberflächen oder Untergründen zu dokumentieren. Oberflächenbehandlungs- und Reinigungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Oberflächen und Untergründe, einzusetzender Reinigungsmittel, ökologischer und toxikologischer Gefährdungen auszuwählen und durchzuführen.
(3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling drei Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Objektbeschreibung, der Aufmaßskizze, der Leistungsbeschreibung, der Mängelliste, der Gefährdungsanalyse, der Bedarfsplanung und der Kalkulation, mit 40 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand des Arbeitsberichtes mit 10 Prozent.