Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes (Gebrauchsmusterverordnung - GebrMV) § 11Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.