kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- a)
unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,
- b)
zusätzlich zu den Untersuchungen nach Nummer 1 eine serologische und virologische Untersuchung
der gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,