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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
§ 54 Früherkennung

(1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte
1.
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
2.
der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regenpfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildvögel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildvögel
1.
zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder
2.
zur Durchführung von Programmen zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus
anzulocken.