(2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere ihrer Herstellung,
- 2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 5.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,
- 7.
Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
- 8.
Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spieltechnischen Beeinflussung von Streichinstrumenten,
- 9.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,
- 10.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
- 11.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichbögen,
- 12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und Zulagen,
- 15.
Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der Hölzer,
- 16.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Hobeln, Biegen und Schneiden,
- 17.
Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen und Kleben,
- 18.
Fugen, Abrichten sowie Ausarbeitung der Wölbung, insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen,
- 19.
Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und Anleimen des Baßbalkens,
- 20.
Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und Schnitzen,
- 21.
Zusammenbauen des Instrumentes,
- 22.
Herstellen und Anbringen von Einlagen,
- 23.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackieren und Polieren,
- 24.
Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes,
- 25.
Anfertigen und Aufpassen des Steges,
- 26.
Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,
- 27.
Anbringen von Mechaniken und Einpassen von Wirbeln,
- 28.
Beziehen, Stimmen und Anspielen,
- 29.
Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten,
- 30.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.