Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)
§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es, Folgendes zu fördern:
1.
die Forschung mit Schwerpunkten auf den Gebieten der Geschichts-, Kultur-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in ausgewählten Ländern und
2.
das gegenseitige Verständnis zwischen Deutschland und diesen Ländern.
Die Stiftung unterhält mit dieser Zielrichtung im jeweiligen Gastland deutsche Forschungsinstitute (Institute) und fördert vorbereitende und begleitende Tätigkeiten, insbesondere Projekte.
(2) Die Institute sind im Rahmen der Satzung der Stiftung selbständige Einrichtungen, die in ihrer wissenschaftlichen Arbeit unabhängig sind. Sie sollen eigene Forschung betreiben und dabei die Zusammenarbeit zwischen den deutschen Geisteswissenschaften und den Geisteswissenschaften des Gastlandes fördern, insbesondere durch
1.
Publikationen,
2.
wissenschaftliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Kolloquien und Tagungen,
3.
wissenschaftliche Auskünfte und Beratungen sowie die Vermittlung wissenschaftlicher Kontakte und
4.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor allem durch Vergabe von Stipendien.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.