Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn 
- 1.
- die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt, 
- 2.
- die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder 
- 3.
- die Genossenschaft aufgelöst ist.