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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen *) (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV)
§ 4 Anpassungspflicht

Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbauflächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.