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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen *) (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV)
Anlage (zu § 2 Nr. 1, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1)
Pflanzenartspezifische Vorgaben

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 658 )

Gentechnisch veränderter Mais
1.
Benachbarte Flächen
Beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais sind diejenigen Flächen benachbart nach § 2 Nr. 2, die – ganz oder zum Teil – innerhalb eines Abstands von 300 Metern vom Rand der Anbaufläche liegen.
2.
Mindestabstand
Zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit konventionell angebautem, nicht gentechnisch verändertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestabstand von 150 Metern einzuhalten.
Zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit ökologisch angebautem, nicht gentechnisch verändertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestabstand von 300 Metern einzuhalten.
Der Erzeuger hat durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, dass Flächen, auf denen Mais angebaut wird, der nicht gentechnisch verändert ist und zur Verwendung als Saatgut bestimmt ist, wesentlich beeinträchtigt werden.
3.
Andere Maßnahmen
Der Mindestabstand nach Nummer 2 Satz 1 und 2 darf im Falle amtlicher Versuche unterschritten werden, soweit durch andere Maßnahmen, insbesondere durch Entfernen oder Eintüten der männlichen Blütenstände (Fahnen) vor der Blüte und durch Anlage einer Mantelsaat, ein Austrag von Pollen aus der Anbaufläche verhindert wird.
4.
Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs
Die Überprüfung auf Durchwuchs gemäß § 10 Abs. 1 hat nach der Ernte sowie in dem auf den Anbau des gentechnisch veränderten Maises folgenden Jahr zu erfolgen. Sofern Durchwuchsmais festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr. Eventueller Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen.
5.
Fruchtfolge
Eine Anbaufläche darf frühestens im zweiten auf die Ernte des gentechnisch veränderten Maises folgenden Jahr mit nicht gentechnisch verändertem Mais bestellt werden. Wenn Durchwuchsmais festgestellt wurde, darf die Anbaufläche frühestens im zweiten auf die Feststellung des Durchwuchsmaises folgenden Jahr mit nicht gentechnisch verändertem Mais bestellt werden.