(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
- 1.
einer Anlage nach § 2 Nummer 1,
- 2.
einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie
- 3.
einer Leitung nach § 2 Nummer 5.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz.