Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen:
- 1.
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,
- 2.
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,
- 3.
einer Wärmepumpe,
- 4.
eines Wärmespeichers,
- 5.
einer Wärmeleitung.