(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben für eine seismische Exploration durch Vibrotrucks zur Ermittlung des Geothermiepotentials die messungsbedingten Immissionen, die vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungszeichen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen und Straßen zu dulden. Der Träger des Vorhabens und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn Belange der Landes- und Bündnisverteidigung entgegenstehen.
(2) Der Träger des Vorhabens hat nach Abschluss der seismischen Exploration einen dem ursprünglichen Zustand des Grundstücks im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Er hat die Pflicht, den dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch die seismische Exploration entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern diese Vermögensnachteile nicht bereits durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeglichen sind. § 39 Absatz 4 des Bundesberggesetzes findet keine Anwendung.