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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
§ 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) über
1.
die Ziele der Maßnahmen,
2.
die Mittel, mit denen die Maßnahmen verwirklicht werden sollen, und
3.
die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stellung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis stattfinden.
(2) Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.
(3) Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der zuständigen Behörde spätestens mit der Antragstellung mit.