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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
§ 8
Öffentliche Bekanntmachung
Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen.
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