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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
§ 8 Öffentliche Bekanntmachung

Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen.