(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind
- 1.
§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,
entsprechend anzuwenden.
(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.