Kapitel 1
            
             
          
Allgemeine Vorschriften
            
             
          
| §  1 | Zweck des Gesetzes | 
| §  2 | Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich | 
| §  3 | Begriffsbestimmungen | 
| §  4 | Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes | 
            
             
          
Kapitel 2
            
             
          
Aufgaben und
 Befugnisse der zuständigen Behörde
            
             
          
| §  5 | Aufgaben der zuständigen Behörde | 
| §  6 | Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter | 
| §  7 | Wiederherstellungspflicht und Haftung | 
            
             
          
Kapitel 3
            
             
          
Übermittlung geologischer
Daten an die zuständige Behörde
            
             
          
Abschnitt 1
            
             
          
Anzeige
geologischer Untersuchungen;
Übermittlung geologischer Daten
            
             
          
| §  8 | Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde | 
| §  9 | Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde | 
| § 10 | Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde | 
| § 11 | Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen | 
| § 12 | Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten | 
| § 13 | Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten | 
            
             
          
Abschnitt 2
            
             
          
Anzeige- und
übermittlungsverpflichtete
Personen, Frist und Form für die Übermittlung
            
             
          
| § 14 | Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen | 
| § 15 | Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen | 
| § 16 | Datenformat | 
| § 17 | Kennzeichnung von Daten | 
            
             
          
Kapitel 4
            
             
          
Öffentliche Bereitstellung
geologischer Daten und Zurverfügungstellung
geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
            
             
          
Abschnitt 1
            
             
          
Öffentliche Bereitstellung geologischer
Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten
            
             
          
Unterabschnitt 1
            
             
          
Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
            
             
          
| § 18 | Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang | 
| § 19 | Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung | 
| § 20 | Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten | 
| § 21 | Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens | 
| § 22 | Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten | 
            
             
          
Unterabschnitt 2
            
             
          
Öffentliche Bereitstellung
staatlicher geologischer Daten
            
             
          
| § 23 | Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde | 
| § 24 | Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten | 
| § 25 | Inhaberlose Daten | 
            
             
          
Unterabschnitt 3
            
             
          
Öffentliche Bereitstellung
nichtstaatlicher geologischer Daten
            
             
          
| § 26 | Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8 | 
| § 27 | Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9 | 
| § 28 | Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12 | 
| § 29 | Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind | 
| § 30 | Einwilligung des Dateninhabers | 
            
             
          
Abschnitt 2
            
             
          
Beschränkung der öffentlichen
Bereitstellung geologischer Daten
| § 31 | Schutz öffentlicher Belange | 
| § 32 | Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten | 
            
             
          
Abschnitt 3
            
             
          
Zurverfügungstellung geologischer
Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
            
             
          
| § 33 | Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben | 
| § 34 | Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten | 
| § 35 | Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum | 
            
             
          
Kapitel 5
            
             
          
Schlussbestimmungen
            
             
          
| § 36 | Anordnungsbefugnis | 
| § 37 | Zuständige Behörden; Überwachung | 
| § 38 | Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts | 
| § 39 | Bußgeldvorschriften | 
| § 40 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |