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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *) (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG)
§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.