(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
- 1.
Suchdienste,
- 2.
Darstellungsdienste,
- 3.
Downloaddienste,
- 4.
Transformationsdienste,
- 5.
Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
- 1.
Schlüsselwörter,
- 2.
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
- 3.
geografischer Standort,
- 4.
Qualitätsmerkmale,
- 5.
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
- 6.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.