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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *) (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG)
§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal

(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.