(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen:
- 1.
Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen;
- 2.
Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel;
- 3.
Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten;
- 4.
Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen;
- 5.
Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau;
- 6.
Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.