(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
- 1.
die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
- 2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
- 5.
die Angabe, wie viele Stimmen auf jeden der wählbaren Richter entfallen sind,
- 6.
die Namen der gewählten Richter,
- 7.
das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8 Abs. 4.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.