Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
- 1.
Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
- 2.
Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
- 3.
dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
- 4.
Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
- 5.
Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.