Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
- 1.
des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
- 2.
der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
- 3.
des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
- 4.
der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
- 5.
der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
- 6.
der berechtigten Interessen Dritter oder
- 7.
des öffentlichen Interesses.