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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.