Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters (Gesellschaftsregisterverordnung - GesRV) § 2Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters
(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.
(2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.