Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
- 1.
die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort gewährleistet wird,
- 2.
eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens verhindert wird und
- 3.
der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.