(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,
- 2.
die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie
- 3.
die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.