Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz (GtDBwBrandschutzVDV) § 5Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.