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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 142 

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.