Im Antrag ist anzugeben
- 1.
der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und
- 2.
die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.
Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.