Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.
nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
- 2.
die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 3.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
- 4.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
- 5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
- 6.
mehrfach sind.