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Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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Ausfertigungsdatum: 23.10.2024

Vollzitat:

"Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 326)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31.10.2024 +++)

(1) Dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags (Zweiter IT-Änderungsstaatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der Zweite IT-Änderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Zweite IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder der IT-Staatsvertrag nach seinem § 12 Absatz 2 außer Kraft tritt.